Vorsicht: Anspruchszinsen!
Ab dem 1.10. zahlen Sie für Nachzahlungen betreffend der
Einkommen- und Körperschafsteuer des vorangegangenen Jahres
Anspruchszinsen (sofern diese über € 50 betragen).
Das heißt wenn Sie mit einer hohen Nachzahlung rechnen bzw.
diese bereits kennen, können Sie Anspruchszinsen vermeiden (sind
steuerlich nicht abzugsfähig), indem Sie mit Verrechnungsweisung
(Angabe z.B. "EST/KÖST 1-12/ 2021") auf Ihr Abgabenkonto
überweisen.
Neu ist ab der Veranlagung 2022, dass auch bei der
Umsatzsteuerjahreserklärung ab 1.10.2023 bei einer Nachforderung
Zinsen anfallen. Wobei dies auch unter dem Aspekt des
Finanzstrafrechts genauer anschauen müsste, woher eine Nachzahlung
kommt!
Ich berate Sie dazu
gerne...
Noch immer Kleinunternehmer bzw. Umsätze unter € 42.000
brutto?
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz
knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig
überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000im laufenden
Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten bei
Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im aktuellen
Jahr korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer
ausgestellt werden. Es wird dabei auf den Leistungszeitraum
abgestellt UND eine fiktive Umsatzsteuer von z.B. 20% unterstellt.
Werte bis inkl. 31.12.2019 waren netto € 30.000, d.h. € 33.000/ €
36.000).
Ihre Steuerberaterin Birgit Pecher (BP Steuerberatung Wien22
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