Mag.(FH) Birgit Pecher (BP)
Steuerberatung Wien22 e.U.

Ihre persönliche Unterstützung in allen Steuerfragen:
denn der Mensch hinter den Zahlen zählt!

Mag.(FH) Birgit Pecher (BP)
Steuerberatung Wien22 e.U.

Ihre persönliche Unterstützung in allen Steuerfragen:
denn der Mensch hinter den Zahlen zählt!

Birgit Pecher: Steuerberaterin in Wien 22, Kagran und Umgebung

Buchhaltung

  • Belegvorbereitung/-sortierung
  • Verbuchung laufender Geschäftsfälle
    • von extern mittels Remote-Verbindung
    • auf meiner eigenen oder Ihrer bereits vorhandenen Buchhaltungssoftware
  • Übernahme des Zahlungsverkehrs (Überweisungen)
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Doppelte Buchhaltung
  • "Do it yourself" - Buchhaltung: Sie erfassen Ihre Buchhaltung selbst in einer von mir zur Verfügung gestellten Excel-Datei und übermitteln mir die Datei und die Belege zur Kontrolle
  • Monatliche/quartalsweise/jährliche Buchung der Belege
  • Auswertungen (Saldenliste, Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Kostenstellen
  • Erstellen und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Erstellen der Steuererklärungen
  • Erstellen der Gewinnermittlung / des Jahresabschlusses
  • Erstellen des Anlagenverzeichnisses inkl. Verzeichnis für begünstigte Investitionen
  • Beratung und Umsetzung bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Bilanzierung,...)

Ihre Steuerberaterin in Wien 22, Birgit Pecher

Steuer Tipps für Dezember

Investitionen / Gewinnfreibetrag?

Wenn Sie eine größere Investition (Ausnahme z.B. Fahrzeuge, Lizenzen...) wie Computer, Drucker, Büromöbel über € 400,- (bis inkl. 2019; € 800,-- ab 2020-2022, € 1.000,-- ab 2023) netto (wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind) bzw. € 400,--/€ 800,-/€ 1.000 -brutto (wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind) tätigen wollen, nehmen Sie diese noch vor dem 31.12. in Betrieb! Die Bezahlung (samt Vorsteuerabzug für Berechtigte) kann aber erst im Folgejahr erfolgen. Durch die Inbetriebnahme vor dem 31.12. gibt es die "Halb-Jahres-Abschreibung" für das zweite Halbjahr und reduziert Ihren Gewinn bzw. kann auch für den investitionsbedingten Freibetrag geltend gemacht werden. Die andere "Hälfte" verlieren Sie nicht! Sie wird aber erst am Ende der steuerlichen Nutzungsdauer als Aufwand gewinnmindernd geltend gemacht.

Für den Gewinnfreibetrag ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht relevant, d.h. die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit (und nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzen und Lasten). D.h.: damit sie als Investition für den GFB zählt, muss sie daher in diesem Jahr zumindest geliefert worden sein (= Zuführung des Wirtschaftsgutes zum Betriebs(anlage)vermögen: ab wann wäre esnutzBAR(d.h. die Inbetriebnahme könnte auch nächstes Jahr erfolgen)). Die Zahlung kann daher auch im Folgejahr stattfinden.

Aber Achtung: für Wertpapiere gibt es Ausnahmen (Valuta VOR 31.12.!!), Anzahlungen zählen zum Folgejahr (!) und nachträgliche Anschaffungskosten zählen möglicherweise zum alten Jahr.

Eventuell können Sie auch geringwertige Wirtschaftsgüter aktivieren und für den GFB verwenden!

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Achtung beim Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen, denn: regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies kann zu Abweichungen zwischen der Einkommen- und Umsatzsteuer führen und ist buchhalterisch nicht so einfach umzusetzen. Die Vorsteuer ist auch erst mit der Zahlung abzugsfähig!

Man könnte jedoch eine unregelmäßige Ausgabe tätigen, wie z.B. ein Akonto auf Wareneinkäufe.

Vorauszahlungen von Mieten z.B. für mehr als 2 Jahre müssen ergebnistechnisch auf das jeweilige Jahr aufgeteilt werden/ Abweichung vom Zahlungsfluss!

Ebenso ist das Einzahlen von irgendeinem Betrag an die SVSOHNE Vorschreibung meist nicht empfehlenswert  (aufgrund des "Systems" der SVS, die endgültige BMG festzustellen....)

Gewerbeschein: JA/NEIN, kleiner Gewinn/Verlust und Zahlungen an die SVS?

Wenn Sie für das aktuelle Jahr Umsätze unter € 30.000  und Einkünfte von unter € 5.527,92 (2020er Wert) haben, WKO-Mitglied sind, maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren (Jungunternehmer) und noch keine Leistungen in der Krankenversicherung konsumiert haben, können Sie rückwirkend ab 1.1. des aktuelles Jahres die Gutschrift der SV-Beiträge beantragen. Jedoch sollten Sie dies nicht tun, ohne vorab die Konsequenzen mit einem Steuerberater oder der SVAdGW/Finanzamt besprochen zu haben.

Haben Sie - OHNE Gewerbeschein - noch keine Pflichtversicherung UND wird die Versicherungsgrenze überschritten und wird dies dem Versicherungsträger nicht bis 31.12. gemeldet, fällt wie bisher ein Strafzuschlag von 9,3% an. Allerdings wurde die diesbezügliche Meldefrist nun verlängert. Um zukünftig einen Strafzuschlag zu vermeiden, reicht es, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheids erfolgt.

 Ihre Steuerberaterin Birgit Pecher (BP Steuerberatung Wien22 e.U.)

Offene Stellen

Gesucht: (Bilanz-)Buchhalter und kollegiale Steuerberater-Zusammenarbeit für einzelne Fachfragen

Bilanzbuchhalter: ich suche eine engagierte langfristige Unterstützung im Ausmaß von ca. 10 Stunden pro Monat - nur mit IGEL-Kenntnissen!!! Vor allem für den Zeitraum Jänner bis Mai mit fixer planbarer Zeiteinteilung für Abschlussarbeiten!

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