Wird das Jahr nicht ganz so gut wie erwartet?
War das aktuelle Geschäftsjahr schlechter als erwartet? Bis zum
30.9. haben Sie noch Zeit, einen Antrag auf Herabsetzung der
heurigen Vorauszahlungen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) zu
stellen. Danach gibt es nur noch die Möglichkeit, die Vorauszahlung
(fällig am 15.11.) zu stunden (es fallen allerdings Stundungszinsen
an) bis das Jahr veranlagt ist und dadurch zu hoch
festgesetzte Vorauszahlungen durch die Veranlagung gutgeschrieben
werden.
Nachzahlungen für das Vorjahr bis 30.9. unter Angabe der
Abgabenart ans Finanzamtskonto leisten!
Denn: ab dem 1.10. zahlen Sie für Nachzahlungen betreffend der
Einkommen- und Körperschafsteuer des vorangegangenen Jahres
Anspruchszinsen (sofern diese über € 50 betragen).
Das heißt wenn Sie mit einer hohen Nachzahlung rechnen bzw.
diese bereits kennen, können Sie Anspruchszinsen vermeiden (sind
steuerlich nicht abzugsfähig), indem Sie mit Verrechnungsweisung
(Angabe z.B. "EST/KÖST 1-12/ 2021") auf Ihr Abgabenkonto
überweisen.
Neu ist ab der Veranlagung 2022, dass auch bei der
Umsatzsteuerjahreserklärung ab 1.10.2023 bei einer Nachforderung
Zinsen anfallen. Wobei dies auch unter dem Aspekt des
Finanzstrafrechts genauer anschauen müsste, woher eine Nachzahlung
kommt!
Ihre Steuerberaterin Birgit
Pecher (BP Steuerberatung Wien22 e.U.)
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