Investitionen / Gewinnfreibetrag?
Wenn Sie eine größere Investition (Ausnahme z.B. Fahrzeuge,
Lizenzen...) wie Computer, Drucker, Büromöbel über € 400,- (bis
inkl. 2019; € 800,-- ab 2020-2022, € 1.000,-- ab 2023) netto (wenn
Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind) bzw. € 400,--/€ 800,-/€ 1.000
-brutto (wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind) tätigen
wollen, nehmen Sie diese noch vor dem 31.12. in Betrieb! Die
Bezahlung (samt Vorsteuerabzug für Berechtigte)
kann aber erst im Folgejahr erfolgen. Durch die Inbetriebnahme vor
dem 31.12. gibt es die "Halb-Jahres-Abschreibung" für das zweite
Halbjahr und reduziert Ihren Gewinn bzw. kann auch für den
investitionsbedingten Freibetrag geltend gemacht werden. Die andere
"Hälfte" verlieren Sie nicht! Sie wird aber erst am Ende der
steuerlichen Nutzungsdauer als Aufwand gewinnmindernd geltend
gemacht.
Für den Gewinnfreibetrag ist der Zeitpunkt der
Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht relevant, d.h. die
tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit (und
nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzen
und Lasten). D.h.: damit sie als Investition für den GFB zählt,
muss sie daher in diesem Jahr zumindest geliefert worden sein (=
Zuführung des Wirtschaftsgutes zum Betriebs(anlage)vermögen: ab
wann wäre esnutzBAR(d.h. die Inbetriebnahme könnte auch nächstes
Jahr erfolgen)). Die Zahlung kann daher auch im Folgejahr
stattfinden.
Aber Achtung: für Wertpapiere gibt es Ausnahmen
(Valuta VOR 31.12.!!),
Anzahlungen zählen zum Folgejahr (!) und
nachträgliche Anschaffungskosten zählen
möglicherweise zum alten Jahr.
Eventuell können Sie auch geringwertige
Wirtschaftsgüter aktivieren und für den GFB verwenden!
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Achtung beim Vorziehen
von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen, denn:
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben,
die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt
werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie
wirtschaftlich gehören. Dies kann zu
Abweichungen zwischen der Einkommen- und
Umsatzsteuer führen und ist buchhalterisch nicht so einfach
umzusetzen. Die Vorsteuer ist auch erst mit der Zahlung
abzugsfähig!
Man könnte jedoch eine unregelmäßige Ausgabe tätigen, wie z.B.
ein Akonto auf Wareneinkäufe.
Vorauszahlungen von Mieten z.B. für mehr als 2 Jahre müssen
ergebnistechnisch auf das jeweilige Jahr aufgeteilt werden/
Abweichung vom Zahlungsfluss!
Ebenso ist das Einzahlen von irgendeinem Betrag an die SVSOHNE
Vorschreibung meist nicht empfehlenswert (aufgrund des
"Systems" der SVS, die endgültige BMG festzustellen....)
Gewerbeschein: JA/NEIN, kleiner Gewinn/Verlust und Zahlungen an
die SVS?
Wenn Sie für das aktuelle Jahr Umsätze unter € 30.000 und
Einkünfte von unter € 5.527,92 (2020er Wert) haben, WKO-Mitglied
sind, maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren
(Jungunternehmer) und noch keine Leistungen in der
Krankenversicherung konsumiert haben, können Sie rückwirkend ab
1.1. des aktuelles Jahres die Gutschrift der SV-Beiträge
beantragen. Jedoch sollten Sie dies nicht tun, ohne vorab die
Konsequenzen mit einem Steuerberater oder der SVAdGW/Finanzamt
besprochen zu haben.
Haben Sie - OHNE Gewerbeschein - noch
keine Pflichtversicherung UND wird die
Versicherungsgrenze überschritten und wird dies
dem Versicherungsträger nicht bis 31.12. gemeldet, fällt wie bisher
ein Strafzuschlag von 9,3% an. Allerdings wurde die diesbezügliche
Meldefrist nun verlängert. Um zukünftig einen Strafzuschlag zu
vermeiden, reicht es, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab
Ausstellung des Einkommensteuerbescheids erfolgt.
Ihre Steuerberaterin Birgit Pecher (BP Steuerberatung Wien22
e.U.)
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