Mag.(FH) Birgit Pecher (BP)
Steuerberatung Wien22 e.U.

Ihre persönliche Unterstützung in allen Steuerfragen:
denn der Mensch hinter den Zahlen zählt!

Mag.(FH) Birgit Pecher (BP)
Steuerberatung Wien22 e.U.

Ihre persönliche Unterstützung in allen Steuerfragen:
denn der Mensch hinter den Zahlen zählt!

Birgit Pecher: Steuerberaterin in Wien 22, Kagran und Umgebung

Steuerberater in Wien
Buchhaltung, Lohn- u. Personalverrechnung

Wien 1220 (Donaustadt) und Umgebung, nähe Donauzentrum, U1 Kagran

Sie wollen eine qualifizierte, menschliche Beratung in trockenen, aber wichtigen und notwendigen Steuer-Themen?

Herzlich Willkommen bei Ihrer individuellen Steuerberaterin in Wien 22, Birgit Pecher (BP)!

Unternehmen? - Steuerberatung, Buchhaltung, Lohnverrechnung?

Sie wollen den Menschen und das gesamte Unternehmen einheitlich betrachtet und beraten wissen?

Privatperson? - Steuererklärung, Steuerberatung, Vermietung?

Oder sind Sie eine Privatperson, die Hilfe beim Ausfüllen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Vermietung von Wohnungen/Häusern im Privatbereich braucht?

Qualitative, kompetente Beratung in allen Steuerfragen!

Sie suchen qualitative Beratung, Steuertipps und Hilfe in allen steuerlichen Belangen, wo der Faktor Mensch und die zukünftige Entwicklung des Unternehmens zählt?

Sie hören auf Ihr Bauchgefühl und wollen optimale - für Sie stimmige - Lösungen finden?

Hier sind Sie richtig!

Dann - und auch bei sonstigen Anliegen - würde ich mich freuen, wenn Sie mich, eine qualifizierte & motivierte Steuerberaterin in Wien 22 auswählen um für Sie persönlich da zu sein!

Der laufende, direkte Kontakt ist wichtig für eine langfristige Zusammenarbeit! Denn nur so kann man optimal beraten und Ihr Unternehmen kennen lernen! Bei mir als dynamisch, enthusiastische Steuerberaterin mit 10 Jahren Branchenerfahrung steht die persönliche Beratung im Vordergrund, genauso wie die laufende Fort- und Weiterbildung!

Kostenloses Erstgespräch (bei mir im Haus)

Bei einem unverbindlichen, persönlichen und kostenlosen Erstgespräch können wir uns kennenlernen und dabei eine für Sie passende steuerliche Betreuung finden (Dauer ca. 0,25 Std.). Wir besprechen Ihre Erwartungen und entwerfen ein erstes Konzept für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ein Beratungsgespräch nicht als kostenloses Erstgespräch zu sehen ist. Der Stundensatz für ein Beratungs-Erstgespräch hängt auch damit zusammen, wie die weitere Zusammenarbeit ausschaut oder ob es sich um eine einmalige Beratungsstunde handelt. Sollten Sie das kostenlose Erstgespräch bei Ihnen wünschen, verrechne ich dafür Fahrtspesen (km-Geld) und eine Zeitaufwandspauschale für die Fahrzeit.

Ich ersuche um Ihr Verständnis, dass persönliche Termine nur gegen Voranmeldung möglich sind!

Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme!

Ihre Birgit Pecher (BP)
Steuerberatung Wien22 e.U.

Ihre Steuerberaterin in Wien 22, Birgit Pecher

Steuer Tipps für Dezember

Investitionen / Gewinnfreibetrag?

Wenn Sie eine größere Investition (Ausnahme z.B. Fahrzeuge, Lizenzen...) wie Computer, Drucker, Büromöbel über € 400,- (bis inkl. 2019; € 800,-- ab 2020-2022, € 1.000,-- ab 2023) netto (wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind) bzw. € 400,--/€ 800,-/€ 1.000 -brutto (wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind) tätigen wollen, nehmen Sie diese noch vor dem 31.12. in Betrieb! Die Bezahlung (samt Vorsteuerabzug für Berechtigte) kann aber erst im Folgejahr erfolgen. Durch die Inbetriebnahme vor dem 31.12. gibt es die "Halb-Jahres-Abschreibung" für das zweite Halbjahr und reduziert Ihren Gewinn bzw. kann auch für den investitionsbedingten Freibetrag geltend gemacht werden. Die andere "Hälfte" verlieren Sie nicht! Sie wird aber erst am Ende der steuerlichen Nutzungsdauer als Aufwand gewinnmindernd geltend gemacht.

Für den Gewinnfreibetrag ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht relevant, d.h. die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit (und nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzen und Lasten). D.h.: damit sie als Investition für den GFB zählt, muss sie daher in diesem Jahr zumindest geliefert worden sein (= Zuführung des Wirtschaftsgutes zum Betriebs(anlage)vermögen: ab wann wäre esnutzBAR(d.h. die Inbetriebnahme könnte auch nächstes Jahr erfolgen)). Die Zahlung kann daher auch im Folgejahr stattfinden.

Aber Achtung: für Wertpapiere gibt es Ausnahmen (Valuta VOR 31.12.!!), Anzahlungen zählen zum Folgejahr (!) und nachträgliche Anschaffungskosten zählen möglicherweise zum alten Jahr.

Eventuell können Sie auch geringwertige Wirtschaftsgüter aktivieren und für den GFB verwenden!

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Achtung beim Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen, denn: regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies kann zu Abweichungen zwischen der Einkommen- und Umsatzsteuer führen und ist buchhalterisch nicht so einfach umzusetzen. Die Vorsteuer ist auch erst mit der Zahlung abzugsfähig!

Man könnte jedoch eine unregelmäßige Ausgabe tätigen, wie z.B. ein Akonto auf Wareneinkäufe.

Vorauszahlungen von Mieten z.B. für mehr als 2 Jahre müssen ergebnistechnisch auf das jeweilige Jahr aufgeteilt werden/ Abweichung vom Zahlungsfluss!

Ebenso ist das Einzahlen von irgendeinem Betrag an die SVSOHNE Vorschreibung meist nicht empfehlenswert  (aufgrund des "Systems" der SVS, die endgültige BMG festzustellen....)

Gewerbeschein: JA/NEIN, kleiner Gewinn/Verlust und Zahlungen an die SVS?

Wenn Sie für das aktuelle Jahr Umsätze unter € 30.000  und Einkünfte von unter € 5.527,92 (2020er Wert) haben, WKO-Mitglied sind, maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren (Jungunternehmer) und noch keine Leistungen in der Krankenversicherung konsumiert haben, können Sie rückwirkend ab 1.1. des aktuelles Jahres die Gutschrift der SV-Beiträge beantragen. Jedoch sollten Sie dies nicht tun, ohne vorab die Konsequenzen mit einem Steuerberater oder der SVAdGW/Finanzamt besprochen zu haben.

Haben Sie - OHNE Gewerbeschein - noch keine Pflichtversicherung UND wird die Versicherungsgrenze überschritten und wird dies dem Versicherungsträger nicht bis 31.12. gemeldet, fällt wie bisher ein Strafzuschlag von 9,3% an. Allerdings wurde die diesbezügliche Meldefrist nun verlängert. Um zukünftig einen Strafzuschlag zu vermeiden, reicht es, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheids erfolgt.

 Ihre Steuerberaterin Birgit Pecher (BP Steuerberatung Wien22 e.U.)

Offene Stellen

Gesucht: (Bilanz-)Buchhalter und kollegiale Steuerberater-Zusammenarbeit für einzelne Fachfragen

Bilanzbuchhalter: ich suche eine engagierte langfristige Unterstützung im Ausmaß von ca. 10 Stunden pro Monat - nur mit IGEL-Kenntnissen!!! Vor allem für den Zeitraum Jänner bis Mai mit fixer planbarer Zeiteinteilung für Abschlussarbeiten!

Steuerberater: ich suche Kollegen, welche mir mit Rat & Tipps, v.a. iZm GmbHs bei Fachfragen zur Seite stehen können.

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