FAQs / Steuer Tipps
Hier finden Sie nützliche Steuer Tipps und
häufig gestellte Fragen kurz und bündig
erklärt. Gerne werde ich mir bei einem persönlichen
Gespräch Zeit nehmen, um alle Ihre offenen Fragen zu
beantworten.
ACHTUNG: diese Informationen
sind NICHT aktuell! Es gab 2021/2022 Änderungen, v.a. im
EU-Umsatzsteuerbereich (welche hier NOCH NICHT aktualisiert
wurden)!
Kontaktieren Sie
mich doch einfach...
Wer oder Was ist ein Kleinunternehmer (für die
Umsatzsteuer)?
- Ab 2020:
-
- bei Umsätzen bis € 35.000,- netto p.a. ist
keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und daher auch nicht
abzuführen. Aber man darf auch keine Vorsteuern beim Finanzamt
geltend machen ("unechte Steuerbefreiung").
- Diese € 35.000,-- netto p.a. entsprechen einem Bruttoumsatz
(inkl. 10% USt) von € 38.500 (wie zB Wohnungsvermietung) bzw.
42.000 € (bei nur 20%igen Umsätzen) oder € 39.550 (bei 13%
Umsätzen).
- Bis inkl. 2019:
-
- bei Umsätzenbis € 30.000,- netto p.a. ist keine Umsatzsteuer in
Rechnung zu stellen und daher auch nicht abzuführen. Aber man darf
auch keine Vorsteuern beim Finanzamt geltend machen ("unechte
Steuerbefreiung").
- Diese € 30.000,-- netto p.a. entsprechen einem Bruttoumsatz
(inkl. 10% USt) von 33.000 € (wie zB Wohnungsvermietung) bzw.
36.000 € (bei nur 20%igen Umsätzen).
- Details zu verschiedenen Übergangsszenarien
2019/2020 hier
- Toleranzregelung: einmal in 5 Jahrenkann man
um 15% überschreiten € 40.250 netto), ohne dass
die Kleinunternehmerregelung gefährdet ist! Achtung: ab 2020
beginnen diese Jahre quasi von Null/neu zu Laufen!
- Die Grenze bezieht sich auf die Höhe der Entgelte für die im
Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen
- Seit 1.1.2017 sind bestimmte steuerbefreite Umsätze (z.B. aus
ärztlicher Tätigkeit) nicht mehr dazuzuzählen!
- In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um
dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen
zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der
Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden
ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte
Unternehmer sind.
- Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz
knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig
überprüfen, ob sie die jeweilige Umsatzgrenze im laufenden Jahr
noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten bei Leistungen an
Unternehmerallenfallsnoch im aktuellen Jahrkorrigierte Rechnungen
mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
- Wenn man auf einer Rechnung jedoch Umsatzsteuer ausweist,
obwohl man z.B. unecht steuerbefreiter Kleinunternehmer ist, muss
man die Umsatzsteuer "kraft Rechnungslegung" trotzdem an das
Finanzamt abführen!
- Wenn man "optiert" und auf diese Befreiung verzichtet (bis zur
Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem
Finanzamt), muss man quartalweise Umsatzsteuervoranmeldungen
abgeben und die Umsatzsteuer fristgerecht an das Finanzamt
abführen. Nach Ablauf einer fünfjährigen Bindungsfrist kann diese
Optionserklärung schriftlich widerrufen werden.
- Auch bei der Aufgabe der Tätigkeit sollte dies
immer gemacht werden, da ansonsten bei einer späteren Aufnahme
einer anderen neuen selbständigen Tätigkeit die alte
Verzichtserklärung noch aufrecht ist, obwohl in der neuen Tätigkeit
nur minimale Umsätze erzielt werden und man vielleicht gar nicht
mit Umsatzsteuer fakturieren will (weil z.B. die Kunden
Privatpersonen sind und so auf der Umsatzsteuer "sitzen" bleiben
bzw. Sie dann höhere Preise in Rechnung stellen, als vielleicht
andere Kleinunternehmer in dieser Branche-
Wettbewerbsnachteil).
-
https://www.wko.at/service/steuern/UnternehmensgruenderInnen-und-UID-Nummern.html
- Ein Kleinunternehmer (AT)erbringt Dienstleistungen an
EU-Unternehmen (B2B): dann ist sowohl die eigene als auch
die Kunden-UID-Nummer anzugeben mit Hinweis auf
Reverse-Charge-Verfahren (keine Umsatzsteuer). Abgabe einer
Zusammenfassenden Meldung in AT, aber keine UVA und keine
UST-Erklärung abzugeben (da nicht in AT steuerbar). Diese Umsätze
zählen dann nicht zu der jeweils gültigen Kleinunternehmergrenze
dazu. Strittig ist der Vorsteuerabzug iZm ausländischen
Leistungen.
- Benötigt ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer für
denEinkauf von Waren im EU-Ausland?
-
- Für Kleinunternehmer, die keine UID-Nummer haben, gelten beim
Kauf von Waren aus dem EU-Binnenmarkt dieselben Regelungen wie für
Private - solange die Erwerbe € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) nicht
übersteigen. Das heißt, der Lieferant verrechnet den jeweiligen
Mehrwertsteuersatz des Versendungsstaats (wenn der Lieferant die
Lieferschwelle nicht überschritten hat, sonst verrechnet er
österreichische USt).
- Überschreiten die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Erwerbers
€ 11.000,00 (Erwerbsschwelle) sollte eine UID-Nummer beantragt
werden. Wenn die UID-Nummer verwendet wird, ist der
innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich zu versteuern und der
Lieferant im anderen EU-Staat darf keine Steuer mehr in Rechnung
stellen.
- Wird die UID-Nummer verwendet, gilt das als Verzicht auf die
Erwerbsschwelle. Der Kleinunternehmer ist mindestens zwei Jahre
daran gebunden.
- Achtung: will man die Erwerbsschwelle in Anspruche nehmen, d.h.
wie ein Privatkunde behandelt werden (das ist automatisch unter €
11.000), bitte nicht unbewusst die eigene UID-Nummer weitergeben.
Ansonsten gilt das als Verzicht (ggü. ALLEN Ländern), an den man 2
Jahre gebunden ist.
- Die Begünstigungen aus der Kleinunternehmerregelung gelten nur
innerhalb Österreichs. Sobald man z.B. nach Deutschland
fährt und dort z.B. selbst organisierte Vorträge für
Privatpersonen anbietet oder z.B. auf einer Messe
oder Markt Waren an Privatpersonen verkauft, ist auch ein
(österreichischer) Kleinunternehmer verpflichtet, in diesem Fall
diedeutsche Umsatzsteuer (samt Registrierung in DE) in Deutschland
abzuführen.Die deutsche Kleinunternehmerreglung ist nicht
anwendbar.
Wann ist die Umsatzsteuer zu zahlen?
- Prinzipiell immer am 15. des zweitfolgenden Monats, dh. der
Jänner ist am 15.3. abzugeben. Somit hat man quasi ein "45 tägiges
Zahlungsziel".
- Wenn der 15. auf keinen Werktag oder Feiertag fällt, dann ist
der nächstfolgende Werktag der Fälligkeitstag.
- Wenn man die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgeben
muss, ist die Zahlung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis
März am 15.5. fällig.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechner schulden die Umsatzsteuer in dem
Monat, in denen sie den Zahlungseingang verzeichnen.
- Bis 31.12.2012 war es so, dass sich Ist-Versteurer (= z.B.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner) mit Rechnungsdatum (unabhängig vom
Zahlungsdatum) die Vorsteuer zurückholen konnten. Ab 1.1.2013 kann
man sich die Vorsteuer nur noch mit dem Zahlungsfluss zurückholen!
Somit ist systemkonform sowohl bei den Einnahmen, als auch den
Ausgaben die Zahlung relevant.
- Unternehmer mit doppelter Buchhaltung (Bilanzierung) schulden
die Umsatzsteuer in dem Monat der Rechnungsausstellung. Auch
wenn z.B. innerhalb der nächsten 45 Tage kein Zahlungseingang
erfolgt, ist die Umsatzsteuer trotzdem an das Finanzamt abzuführen.
Daher sollte man mit Kunden kürzere Zahlungsziele oder auch
Skontoabzug vereinbaren. Z.B: Die Umsatzsteuer der Rechnung vom
31.1. ist am 15.3. an das Finanzamt abzuführen, der Kunde zahlt am
20.3. nach über 45 Tagen: hier müssten Sie die Umsatzsteuer leider
"vorfinanzieren"!
Muss ich die Umsatzsteuer monatlich oder
quartalsweise abführen?
- Bis zu einem Vorjahresumsatz von € 100.000,- pa kann die
Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgegeben werden, darüber
hinaus muss man sie ab dem Folgejahr monatlich abgeben. Auch wenn
man im Folgejahr weniger Umsatz haben sollte!
- Falls man aus persönlichen Gründen die Voranmeldung lieber
monatlich abgeben möchte, kann man sich mit der Abgabe der ersten
verpflichtenden Umsatzsteuervoranmeldung für das aktuelle Jahr auf
monatliche Abgabe festlegen.
- Jedoch, wenn man im Vorjahr monatlich abgegeben hat, sollte man
dem Finanzamt bereits bis zum 15.3. des aktuellen Jahres mitteilen,
dass man ab dem aktuellen Jahr die Umstellung von Monat auf Quartal
vornehmen möchte!
- Weitere Details hier
Was ist eine Dauer-Rechnung?
- Bei Dauerleistungen (Miete, Wartungsverträge,…) reicht eine
"Dauerrechnung". Solange die Umstände gleich geblieben sind, steht
der Vorsteuerabzug dieser einmalig ausgestellten Rechnung bei
Zahlung zu.
- Sie muss wie jede andere Rechnung auch alle Rechnungsmerkmale
erfüllen und am besten wäre ein eigener Rechnungsnummernkreis.
- Dieser Vermerk muss ebenfalls auf der Rechnung oben stehen:
"Diese Rechnung gilt nur solange, als sie nicht durch eine
geänderte Rechnung ersetzt wird, wodurch die bisherige Rechnung
ihre Gültigkeit verliert. Sie verliert weiters ihre Gültigkeit,
wenn das Vertragsverhältnis endet."
- Formulierungen wie "gilt bis auf Widerruf" oder ähnlich werden
nicht mehr akzeptiert!
- Es empfiehlt sich, jedes Jahr eine neue Dauerrechnung
auszustellen. Sie können auch darauf hinweisen, dass diese Rechnung
z.B. ab einem Stichtag für den Zeitraum zB. eines Jahres gültig
ist.
- Wenn Sie die gesamte Umsatzsteuer für ein Jahr ausweisen, ist
diese kraft Rechnungslegung auch an das Finanzamt abzuführen! So
kann man zB. anführen, dass diese Rechnung "pro Monat gilt", dann
ist die Umsatzsteuer bei Bilanzierenden Unternehmen auch monatlich
fällig. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sowieso erst bei
Zahlungseingang.
- Ein gutes Beispiel finden Sie hier
Ist die UID-Nummer meines Lieferanten innerhalb
Österreichs UND meines Kunden innerhalb der EU gültig? Ist ein
Schweizer Lieferant bzw. Kunde ein Unternehmer?
- Erst nach dem Check z.B. auf http://ec.europa.eu/ habe ich die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug seiner Rechnung!
- in Finanzonline kann man nach dem
Einlog-Vorgang auch die UID-Nummern abfragen:
-
- Bei laufenden Geschäftsbeziehungen ist eine regelmäßige
Überprüfung aller UID-Nummern im Bestätigungsverfahren der Stufe 1
ausreichend, in Zweifelsfällen sollte eine Anfrage nach Stufe 2
durchgeführt werden. Die "Stufe 1 - Abfrage"
dient der Prüfung, ob die UID-Nummer gültig ist und sollte nach der
Rechtsprechungzumindest zweimal jährlichdurchgeführt werden.
- Bei "Stufe 2 Abfragen" können zusätzlich zu
der zu überprüfenden UID-Nummer auch der Name und die Anschrift des
zugehörigen Unternehmens überprüft werden.
- Man sollte sich die Bestätigung ausdrucken und für eine
eventuelle Prüfung seitens der Finanzbehörde aufheben!
- Gerade bei Rechnungen an Kunden in der EU, die
steuerfrei ausgestellt werden, sollte dessen UID-Nummer mit der
Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns auf Gültigkeitgeprüftwerden.
Zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung muss die
UID-Nummer gültig gewesen sein und es muss auch
die Zusammenfassende Meldung erstellt worden sein.
Denn sonst kann im Rahmen einer späteren
Betriebsprüfung die Steuerfreiheit versagt/gestrichen und
20% österreichische Umsatzsteuer vorgeschrieben
werden!
- Wenn die UID-Nummer des österreichischen Lieferanten nicht
eindeutig identifizierbar ist, wir der Vorsteuerabzug aus der
Rechnung mit ungültiger UID-Nummer versagt werden!
- Hat der Erwerber im Zeitpunkt der Lieferung eine UID
Nr. beantragt, diese aber noch nicht
erhalten, soll die Lieferung trotzdem
steuerfrei sein, wenn der Erwerber die UID Nr. tatsächlich
erhält und dem Lieferer nach Erteilung der UID Nr.
mitteilt!
- Sollte es technische Probleme bei der Abfrage eines bestimmten
Landes geben oder die technischen Voraussetzungen fehlen, kann eine
telefonische oder schriftliche Anfrage direkt an das für den
Anfragenden zuständige Finanzamt gerichtet werden.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist der
Nachweis der Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen
Sinn.
- Hier
finden Sie mehr Details zu diesem Thema
- für Schweizer Abfrage siehe unter der Rubrik Newsletter 12/2017 bzw. hier
Was ist eine Pro-Forma-Rechnung oder eine
Anzahlungsrechnung?
- Die Proforma-Rechnung ist eine Vorab-Rechnung zu
Informationszwecken. Sie löst im Gegensatz zur Rechnung keine
Zahlung aus und wird in erster Linie für Zollzwecke
ausgestellt.
- Anzahlungsrechnungen: Über Anzahlungen für steuerpflichtige
Umsätze können Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt
werden, insbesondere um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug
zu ermöglichen. Die Umsatzsteuerschuld entsteht aber erst und
insoweit, als die Vorauszahlung auch tatsächlich vereinnahmt wird.
Zur Vermeidung einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung sollten
Anzahlungsrechnungen daher als solche bezeichnet werden. In der
Schlussrechnung sind die Netto- und Umsatzsteuerbeträge, über
welche Anzahlungsrechnungen ausgestellt wurden, gesondert
abzusetzen.
Ab welcher Einkommenshöhe beginnt die
Steuerpflicht?
- Für Dienstnehmer/innen € 12.000,- Einkommen pro Jahr
- Für Selbständige € 11.000,- pro Jahr
- Die unterschiedliche Höhe des steuerfreien Einkommens ist auf
die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge bei Lohnsteuerpflichtigen
(Arbeitnehmer-, Verkehrs- oder Pensionistenabsetzbetrag)
zurückzuführen.
- Dieses steuerfreie Einkommen ist aber von der
sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze zu
unterscheiden. Diese beträgt für 2017 € 425,70 (2016 € 415,72)
monatlich.
- Eine relevante Frist für Arbeitnehmerveranlagungen: am
31.12.2015 endet daher die Frist für den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung 2010.
- Ab 1.1.2016 gelten neue Steuertarife: mehr dazu auf
www.bmf.gv.at
- Ab dem Veranlagungsjahr 2014 müssen Verluste aus den letzten 3
Jahren bei Einkommensteuerpflichtigen (nicht GmbHs, da
Körperschaftssteuerpflicht, hier bleibt die 75%-Grenze aufrecht!) -
anstatt wie bisher mit 75% - mit 100% gegenverrechnet werden! Daher
kann es unter Umständen zu einer geringeren
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2014 führen, als
ursprünglich an Vorauszahlungen für dieses Jahr vom Finanzamt
festgesetzt wurde!
Wann ist die laufende
Einkommensteuer-Vorauszahlung fällig?
- Immer am 15.2., 15.5.,15.8.,15.11. (Werktag-Feiertags-Regelung
wie bei der Umsatzsteuerfälligkeit, s.o.).
- Die Höhe der Einkommensteuer wird Ihnen vom Finanzamt ein paar
Wochen vor Fälligkeit vorgeschrieben.
- Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie nicht korrekt eingestuft
sind, kann man bis 30.9. des aktuellen Jahres eine Anpassung der
Vorauszahlungen - auf Basis einer Prognoserechnung -
vornehmen.
- Ab dem Veranlagungsjahr 2014 müssen Verluste aus den letzten 3
Jahren bei Einkommensteuerpflichtigen (nicht GmbHs, da
Körperschaftssteuerpflicht, hier bleibt die 75%-Grenze aufrecht!) -
anstatt wie bisher mit 75% - mit 100% gegenverrechnet werden! Daher
kann es unter Umständen zu einer geringeren
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2014 führen, als
ursprünglich an Vorauszahlungen für dieses Jahr vom Finanzamt
festgesetzt wurde! Ab 1.1.2016 werden künftig Verluste ab 2013
unbegrenzt (!) vorgetragen.
Wann ist die laufende
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung zu zahlen?
- Immer am 15.2., 15.5.,15.8.,15.11. (Werktag-Feiertags-Regelung
wie bei der Umsatzsteuerfälligkeit, s.o.).
- Bei einer GmbH gibt es (auch bei Verlusten) immer die Mindest-
Körperschaftsteuer in Höhe von € 1.750,-- bzw. € 1.092,-- im ersten
Jahr nach der Gründung zu zahlen. Bei Verlustjahren geht diese
nicht verloren, sondern kann für kommende gewinnträchtige Jahre
"mitgenommen" werden.
- Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie nicht korrekt eingestuft
sind, kann man bis 30.9. des aktuellen Jahres eine Anpassung der
Vorauszahlungen - auf Basis einer Prognoserechnung - vornehmen.
Jedoch müssen trotzdem die Mindest-Beträge bezahlt werden!
Was muss eine Rechnung enthalten?
Belegerteilungspflicht & Registrierkassenpflicht ab 2016!
Die sogenannten 11
"Rechnungsmerkmale" sind…
- Für Rechnungen bis € 400,-- (€
150,- bis 31.12.2013) inkl. Umsatzsteuer (sog. "Kleinbetragsrechnung")
-
- Name und Anschrift des Liefernden/Leistenden
- Beschreibung der Lieferung (Menge und Bezeichnung) oder
Leistung (Art und Umfang)
- Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung (sofern der
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag der Lieferung oder
sonstigen Leistung zusammenfällt, kann die gesonderte Angabe des
Leistungszeitpunktes entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk
"Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum" enthält.)
- Entgelt für die Lieferung/Leistung (brutto inkl. USt)
- Steuersatz bzw. Hinweis auf Befreiung oder Übergang der
Steuerschuld und ggfalls Steuerbetrag
- Bei Rechnungslegung ab 1.1.2013 in fremder Währung muss der
Steuerbetrag auch in Euro angegeben werden (bzw die
Umrechnungsmethode gem § 20 Abs 6 UStG) - danach bemisst sich der
(evtl.) VSt-Abzug.
- Rechnungsdatum (= Ausstellungsdatum)
- Für Rechnungen über € 400,-- (bis
31.12.2013: € 150,-) inkl. Umsatzsteuer zusätzlich
zur sog. "Kleinbetragsrechnung":
-
- Name und Anschrift des Empfängers
- Steuerbetrag (und Entgelt - netto)
- UID-Nr des Liefernden/Leistenden
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Für Rechnungen über € 10.000,- inkl. Umsatzsteuer
-
- UID-Nummer des Empfängers (auf Gültigkreit prüfen! siehe Punkt:
"Ist die UID-Nummer meines Lieferanten gültig").
...und sie sind alle wichtig, damit der Rechnungsempfänger zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist!
Hier
noch ein paar Informationen, die vor allem innerhalb der EU
relevant sind!
- Eine Unterschrift auf Honorarnoten und Rechnungen ist nicht
notwendig.
-
Die Angaben des § 11 (1) Z 3 UStG müssen nur auf Rechnungen
aufscheinen, zu deren Ausstellung ein Unternehmer gem. § 11 (1) Z
1-2 UStG verpflichtet ist. Ein Unternehmer ist berechtigt,
Rechnungen auszustellen. Er ist nur gesetzlich verpflichtet bei
Umsätzen an andere Unternehmer Rechnungen auszustellen. Daher ist
der Unternehmer NICHT verpflichtet, Rechnungen an
Privatpersonen (die kein Unternehmer sind bzw. es nicht
für ihr Unternehmen benötigen) auszustellen (ACHTUNG:
Unterschied ab 1.1.2016 zwischen Rechnung und Beleg: siehe
unten!). Daher müssen die Rechnungsmerkmale an
Privatpersonen nur in besonderen Situationen (z.B. in Zsmhang mit
Grundstücken) berücksichtigt werden. Daher müssen z.B. auch
Rechnungen von Ärzten an Privatpersonen, die nur
freiwillig oder auf Verlangen des Patienten ausgestellt werden, die
Rechnungsmerkmale des § 11 nicht enthalten! Klarstellung durch
Umsatzsteuerprotokoll 2003 - GZ 09 4501/34-IV/9/03. Weiters steht
hier:
Es ist zutreffend, dass eine Verpflichtung zur
Ausstellung von Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994
nur dann gegeben ist, wenn der
Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für
dessen Unternehmen ausgeführt wird (§ 11 Abs. 1 UStG
1994). Rechnungen (Honorarnoten, Abrechnungen und dergleichen), die
Ärzte an Patienten ausstellen, müssen daher nicht die Merkmale des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 aufweisen. Dies gilt sowohl für die
bisherigen, als auch für die neuen Rechnungsmerkmale.
Bezüglich des Merkmals der laufenden Rechnungsnummer ist
allerdings zu beachten, dass eine laufende
Nummerierung unter Einbeziehung der Rechnungen an die Patienten
dann erfolgen muss, wenn der Arzt nur einen Rechnungskreis,
beinhaltend Rechnungen an Unternehmer (zB an
Sozialversicherungsträger, an Seminarveranstalter für Vorträge usw)
und an die Patienten, führt. Wird hingegen für die Rechnungen an
die Patienten ein eigener Rechnungskreis geführt,
müssen diese Rechnungen auch keine laufende Nummerierung
aufweisen.
ABER ab 1.1.2016
ist es Pflicht, Belege an alle Kunden (sowohl Private als auch
Geschäftskunden) auszustellen - sogenannte
Belegerteilungspflicht! Diese Belege haben ein
bisschen weniger Angaben als eine richtige Rechnung zu enthalten.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, diese Belege mit den
Rechnungsmerkmalen des UStG auszustellen (da diese detaillierter
sind). Und die Kunden müssen die Belege entgegennehmen. Mehr Infos
dazu und auch zur Registrierkassenpflicht ab
1.1.2016 bzw. deren Erweiterung ab 1.4.2017: Hier weitere Infos und hier Infos zur Sicherheitseinrichtung ab
2017!
- Ebenfalls neu ab 1.1.2013: die Frist zur
Rechnungsausstellung ist bis zum 15. des
Folgemonats bei zwingenden Reverse
Charge-Umsätzen (die in die "Zusammenfassende Meldung" bis
Ende des Folgemonats aufzunehmen sind) und bei
innergemeinschaftlichen EU-Lieferungen.
- Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und
Leistungen innerhalb der EU gelten
folgende neue Regelungen ab 1.1.2013:
- wenn Übergang der Steuerschuld gem. Reverse Charge bzw. bei
Business-to-Business-Leistungen sind die Rechnungen
spätestens bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden.
Hier soll u.a. die Abstimmung mit der Zusammenfassenden Meldung
innerhalb der EU erleichtert werden.
- auch bei Kleinbetragsrechnungen (Definition
siehe oben) sind innerhalb der EU die üblichen Rechnungsmerkmale
draufzuschreiben.
- statt den bisherigen verwendeten Sätzen wie z.B. "Übergang der
Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge)" ist
künftig der Wortlaut "Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers" jedenfalls zu enthalten. Weitere
Sätze können natürlich auch für eine bessere Verständlichkeit
hinzugefügt werden, wie z.B. "Nach Art 196 MwSt-RL 2006/112/EG
kommt es zwingend zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
("Reverse Charge")"
- die UID Nr. sowohl von Leistungsempfänger als
auch Leistungserbringer muss auf den Rechnungen innerhalb der EU
oben stehen (Details)! Bitte kontrollieren Sie immer die UID
Nummer des fremden Unternehmers auf Gültigkeit.
- Eine Rechnung ist aber auch dann nach den österreichischen
umsatzsteuerlichen Bestimmungen auszustellen, wenn ein inländischer
Unternehmer oder eine inländische Betriebstätte einen Umsatz in
einem anderen Mitgliedstaat der EU ausführt und die Steuerschuld
auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Regelung), oder
die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittland ausgeführt
wird.
Damit ist sichergestellt, dass der
österreichische Unternehmer bei Reverse-Charge-Umsätzen in einem
anderen Mitgliedstaat nicht mehr ausländische Vorschriften bei der
Rechnungsausstellung beachten muss. Ausgenommendavon sind nur jene
Fälle, in denen mittels Gutschrift abgerechnet wird. Dann kommen
die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird, zur
Anwendung.
- Elektronische Rechnung: ab 1.1.2013 wird das
Versenden von PDF-Rechnungen per e-mail (endlich) gesetzlich
geregelt! Die bisher geltenden Bestimmungen über elektronische
Signaturen, um die Echtheit einer Rechnung zu gewährleisten, sind
nur noch eingeschränkt gültig. (siehe eigener Punkt: "Die
elektronische Rechnung ab 2013".)
- Achtung: ab 2014 gelten eigene Regelungen für
Rechnungen an Bundesdienststellen (hier müssen die
Rechnungen elektronisch übermittelt
werden!). Dafür stehen zwei
Übertragungswege zur Verfügung:
- Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder
- Pan-European Public Procurement OnLine
(PEPPOL)-Transport-Infrastruktur.
- "Bundesdienststellen" sind alle Bundesministerien und deren
nachgeordnete Dienststellen sowie das Parlament, die
Präsidentschaftskanzlei, der Verwaltungsgerichtshof, der
Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft und der Rechnungshof.
Eine ausführliche Liste findet sich unter www.erb.gv.at.
- Bundesdienstellen sind beispielsweise:
Arbeitsinspektorate, Botschaften, Finanzämter, Ministerien,
Zollämter, Polizeikommanden, Polizeidirektionen,
Polizeikommissariate, Justizanstalten, Gerichte (Bezirksgerichte,
Landesgerichte, etc), Staatsanwaltschaften, Kasernen, Schulen,
Schülerheime, Eichämter, Staatsarchive, etc.
- Auf oben angeführter Homepage findet sich auch eine
interessante Liste von Nicht-Bundesdienststellen, zB
Arbeitsmarktservice, ASFINAG, Austro Control, Bundesmuseen,
Bundesrechenzentrum, Gemeinden und Länder, Krankenanstalten,
Magistrate, ÖBB, Universitäten, Nationalbank, Nationalbibliothek,
Staatsdruckerei, Staatsoper, Volksoper, Münze Österreich, Wiener
Zeitung.
Nummerierung von Ausgangsrechnungen
- Eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist ebenfalls
möglich, sofern das Erfordernis der fortlaufenden Bezeichnung
gewährleistet ist.
- Bei Gutschriften muss ebenfalls eine durchgehende Nummerierung
vorhanden sein, sie kann aber getrennt von den Rechnungen
erfolgen.
- Der Zeitpunkt für den Beginn kann frei gewählt werden, muss
jedoch systematisch sein.
- Es kann auch verschiedene Rechnungskreise geben, die Zuordnung
muss jedoch eindeutig sein.
- Auf Rechnungen an Privatkunden kann die fortlaufende
Nummerierung nur dann entfallen, wenn der Unternehmer die
Rechnungen für Unternehmer und Privatkunden getrennt führt.
- Die Angaben des § 11 (1) Z 3 UStG müssen nur auf Rechnungen
aufscheinen, zu deren Ausstellung ein Unternehmer
gem. § 11 (1) Z 1-2 UStG verpflichtet ist. Daher müssen z.B.
Rechnungen von Ärzten an Privatpersonen, die nur
freiwillig oder auf Verlangen des Patienten ausgestellt werden, die
Rechnungsmerkmale des § 11 nicht enthalten! Klarstellung durch
Umsatzsteuerprotokoll 2003 - GZ 09 4501/34-IV/9/03. Weiters steht
hier:
-
- Es ist zutreffend, dass eine Verpflichtung zur
Ausstellung von Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994
nur dann gegeben ist, wenn der
Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für
dessen Unternehmen ausgeführt wird (§ 11 Abs. 1 UStG
1994). Rechnungen (Honorarnoten, Abrechnungen und dergleichen), die
Ärzte an Patienten ausstellen, müssen daher nicht die Merkmale des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 aufweisen. Dies gilt sowohl für die
bisherigen, als auch für die neuen Rechnungsmerkmale.
- Bezüglich des Merkmals der laufenden Rechnungsnummer ist
allerdings zu beachten, dass eine laufende
Nummerierung unter Einbeziehung der Rechnungen an die Patienten
dann erfolgen muss, wenn der Arzt nur einen Rechnungskreis,
beinhaltend Rechnungen an Unternehmer (zB an
Sozialversicherungsträger, an Seminarveranstalter für Vorträge usw)
und an die Patienten, führt. Wird hingegen für die Rechnungen an
die Patienten ein eigener Rechnungskreis geführt,
müssen diese Rechnungen auch keine laufende Nummerierung
aufweisen.
Die elektronische Rechnung ab 2013
- Bislang waren nur wenige Unternehmen in der Lage oder bereit,
die hohen technischen Anforderungen für auf elektronischem Wege
übermittelte Rechnungen zu erfüllen.
- Ziel mit dem AbgÄG 2012: Vereinfachung der Rechnungsausstellung
und die Gleichstellung von Papierrechnung und elektronischer
Rechnung erzielt werden.
- Ergebnis: zukünftig können auch elektronische Rechnungen, die
zB perE-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download, in einem
elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei) übermittelt
werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass eine Signatur im
Sinne des Signaturgesetzes erforderlich ist.
- Achtung: ab 2014 gelten eigene Regelungen für
Rechnungen an Bundesdienststellen (hier müssen die
Rechnungen elektronisch übermittelt
werden!). Dafür stehen zwei
Übertragungswege zur Verfügung:
- Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder
- Pan-European Public Procurement OnLine
(PEPPOL)-Transport-Infrastruktur.
- "Bundesdienststellen" sind alle Bundesministerien und deren
nachgeordnete Dienststellen sowie das Parlament, die
Präsidentschaftskanzlei, der Verwaltungsgerichtshof, der
Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft und der Rechnungshof.
Eine ausführliche Liste findet sich unter www.erb.gv.at.
- Bundesdienstellen sind beispielsweise:
Arbeitsinspektorate, Botschaften, Finanzämter, Ministerien,
Zollämter, Polizeikommanden, Polizeidirektionen,
Polizeikommissariate, Justizanstalten, Gerichte (Bezirksgerichte,
Landesgerichte, etc), Staatsanwaltschaften, Kasernen, Schulen,
Schülerheime, Eichämter, Staatsarchive, etc.
- Auf oben angeführter Homepage findet sich auch eine
interessante Liste von Nicht-Bundesdienststellen, zB
Arbeitsmarktservice, ASFINAG, Austro Control, Bundesmuseen,
Bundesrechenzentrum, Gemeinden und Länder, Krankenanstalten,
Magistrate, ÖBB, Universitäten, Nationalbank, Nationalbibliothek,
Staatsdruckerei, Staatsoper, Volksoper, Münze Österreich, Wiener
Zeitung.
- Folgende Allgemeine Voraussetzungen müssen
erfüllt sein:
-
- Der Empfänger der elektronischen Rechnung muss dieser Art der
Rechungsausstellung zustimmen. Die Zustimmung des
Empfängers der elektronischen Rechnung bedarf keiner besonderen
Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller
und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung
elektronisch ausgestellt werden soll. Die Zustimmung kann zB in
Form einer Rahmenvereinbarung, aber auch nachträglich erklärt
werden. Es genügt auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise
tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.
- Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die
Unversehrtheit ihres Inhalts und
ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der
Ausstellung bis zum Ende der siebenjährigen Aufbewahrungsdauer
gewährleistet werden. Dieser Anforderung kann jedenfalls entweder
durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder das
EDI-Verfahren entsprochen werden. Jeder Unternehmer kann aber
selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft,
die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet.
Dies kann nunmehr zB durch Anwendung eines innerbetrieblichen
Kontollverfahren erfolgen. Dieses Kontrollverfahren kann im Rahmen
eines entsprechend organisierten Rechnungswesens geschehen, aber
auch manuell durch Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen
Geschäftsunterlagen (wie zB Bestellung, Auftrag, Laufvertrag,
Lieferschein).
Kassabuch
- Wird ein Kassabuch geführt, so muss es täglich geführt werden.
Belege der Einnahmen und Ausgaben sind aufsteigend zu
sortieren.
- Alle Belege werden durchgehend nummeriert, und auf diese
Nummerierung ist im Kassabuch Bezug zu nehmen, sodass ein Dritter
sofort den entsprechenden Beleg findet.
- Der Tagessaldo kann bei einer korrekten Kassaführung niemals
ein Minus sein.
- Wenn Sie Privatentnahmen oder -einlagen aus der bzw. in die
Kassa tätigen, müssen Sie einen Beleg für die Kassa schreiben und
auch im Kassabuch anführen.
- Zahlungen zwischen Bank und Kassa müssen auch mit einem Beleg
erfasst werden.
- Wenn Sie z. B. die Bareinnahmen über eine Registrierkasse
aufzeichnen und auch den Tagessaldo der Einnahmen in das Kassabuch
eintragen, heben Sie die Streifen bitte auf, da dies ansonsten zu
einer Schätzung der Einnahmen durch die Finanzbehörde führen
kann.
- Heben Sie Paragonhefte mit den Durchschlägen auf.
- Hinweis: Die Führung eines Kassabuchs als Excel-Datei wird auf
Grund gesetzlicher Verfahrensvorschriften nicht anerkannt. Bei der
Führung eines Kassabuchs mittels Datenträger muss nämlich
sichergestellt sein, dass Eintragungen nicht in einer Weise
verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr
ersichtlich ist. Damit diese Excel-Vorlage steuerlich anerkannt
wird, muss es als Vorlage ausgedruckt und händisch ausgefüllt
werden. Die Eintragungen dürfen nicht mit leicht entfernbaren
Schreibmitteln erfolgen. Für Details siehe BMF-Erlass vom
28.12.2011, GZ BMF-010102/0007-IV/2/2011: diese Kassenrichtlinie
gibt die Rechtsansichten des BMF wieder, sie kann aber keine über
die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten
begründen.
Fahrtenbuch / Kilometergeld / Fragen zum
KFZ
- PKW: 0,42 Euro / km
-
- pro mitfahrender Person: 0,05 Euro / km
- Motorräder oder Motorfahrräder: 0,24 Euro / km
- Fahrrad bzw. zu Fuß (jeweils über 2 km): 0,38 Euro /
km
- LKW oder Busse: kein amtliches km Geld
Check: Jahreskilometerleistung
Aufteilung in betriebliche / private km
- Betriebliche Nutzung zwischen 0-50%
-
- Kilometergeld bis max. 30.000 km/Jahr ODER Fahrzeug mit
tatsächlichen Ausgaben im Ausmaß der betrieblichen Nutzung
- Betriebliche Nutzung über 50%
-
- Fahrzeug mit tatsächlichen Ausgaben im Ausmaß der betrieblichen
Nutzung (d.h. alle Kosten werden als Betriebsausgaben erfasst, die
Privatnutzung lt. Fahrtenbuch wird ausgeschieden)
Allgemeine Informationen
- max. 30.000 km pro Jahr für den PKW (diese km müssen aber
weniger als 50% der Jahreskilometerleistung sein, d.h. die
Jahreskilometerleistung muss bei Ansatz von 30.000 betrieblichen
km/Jahr mindestens 60.000 km/Jahr sein).
- max. 1.500 km pro Jahr für das Fahrrad.
- Wenn man Kilometergeld ansetzt, werden keine tatsächlichen
KFZ-Aufwendungen steuerlich geltend gemacht! D.h. entweder
Kilometergeld oder tatsächliche Aufwendungen wie tanken,
Versicherungen, Reparaturen, Parkscheine und -gebühren, Navi,
Autoradio, Autofahrerclub-Mitgliedsbeiträge, Finanzierungskosten
wie Leasing- oder Kreditraten, etc.
- Man kann auch amtliches Kilometergeld / tatsächliche Kosten
geltend machen, wenn das Fahrzeug von Familienmitgliedern
ausgeborgt wird.
- Für Selbständige ist im Gegensatz zu Dienstnehmern auch die
tägliche "Reise" Wohnort - Betriebsstätte eine betriebliche Fahrt,
die steuerlich abzugsfähig ist.
- Man sollte immer Anfangs- und End-Kilometer pro Jahr
aufschreiben, um das Verhältnis der betrieblichen/privaten Fahrten
zu wissen. Denn, wenn sich ein Fahrzeug im Privatvermögen befindet
und weniger als 50% der jährlich gefahrenen Kilometer betrieblich
sind, kann man das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgabe
ansetzen. Bei über 50% betrieblicher Nutzung wäre das Fahrzeug im
Anlagevermögen zu aktivieren und die tatsächlichen Kosten als
Betriebsausgabe anzusetzen.
- Download Fahrtenbuchvorlage
- Beim Kauf und Verkauf eines PKW ist keine Vorsteuer geltend zu
machen bzw. Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
- Abschreibung für Fahrzeuge: das Gesetz legt eine mindestens
8jährige Nutzungsdauer fest. Bei Gebrauchtfahrzeugen werden die
Jahre des Vorbesitzers abgezogen. Für LKW oder Busse ist die
aufgrund der betrieblichen Verwendung voraussichtliche
Nutzungsdauer maßgeblich, üblicherweise 5 Jahre.
- Aber Achtung: Anschaffungskosten eines PKW werden nur bis zu
einer Angemessenheitsgrenze (Luxustangente) von € 40.000,- als
betrieblich veranlasst anerkannt. Die Luxustangente gilt auch für
Gebrauchtfahrzeuge, die nicht älter als 5 Jahre sind, d.h. bei
einem Gebrauchtwagen ist auf den Preis bei der Erstzulassung
abzustellen - liegt diese mehr als 5 Jahre zurück, ist der
tatsächliche Kaufpreis maßgeblich. Die Anschaffungskosten über der
Grenze von € 40.000,- als auch die vom Wert abhängigen
laufenden Kosten sind als Privataufwand steuerlich nicht
abzugsfähig!
- Finanzierungs- und Operating-Leasing: meistens handelt es sich
beim Leasing um ein Finanzierungsleasing, also einen verdeckten
Ratenkauf. In diesem Fall gelten für PKW die gleichen Vorschriften
wie beim Kauf (Nutzungsdauer, Angemessenheitsgrenze). Daher ist die
Leasingrate nicht in voller Höhe absetzbar sondern muss der Aufwand
etwa durch Bildung eines Aktivpostens korrigiert bzw. die
Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden.
- Ein Aktivposten ist eine steuerliche Korrekturgröße, durch
welche die meist auf eine kürzere Vertragsdauer berechneten
Leasingraten auf die für vorgeschriebene Nutzungsdauer von 8 Jahren
verteilt werden.
- Die steuerlichen Einschränkungen (Angemessenheitsgrenze,
8jährige Nutzungsdauer, Aktivposten beim Leasing, kein
Vorsteuerabzug)gelten nicht fürLKW, Busse und bestimmte vom
Finanzministerium in einer Verordnung definierten Kfz, wie
Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Pritschenwagen, Kleinbusse (Mini
Van) und Kleinautobusse. Eine Liste dieser Fahrzeuge ist auf der
Homepage des BMF im Bereich "Themen A-Z" unter
"vorsteuerabzugsberechtigte KFZ" abrufbar.
Reisekostenabrechnung
- Wenn Sie über 25 km von Ihrem Unternehmensstandort entfernt und
länger als drei Stunden entfernt sind, können Sie Diäten (Tages-
und Nächtigungsgelder) zusätzlich zu Fahrtkosten, Kilometergeldern,
etc. als Betriebsausgaben absetzen.
- Eine Basis hierzu kann das Fahrtenbuch sein (s.o.)
- Taggelder : in Österreich pauschal € 26,40 (inkl. 10%
Vorsteuer) für 24 Stunden. Berechnung: ab 3 Stunden 1/12 für jede
angefangene Stunde. Inland: Kürzung um 13,20 EUR bei einem
bezahlten Essen (Kundeneinladung). Ausland: Kürzung auf 1/3 ab 2
bezahlten Essen (Kundeneinladung).
- Nächtigungsgelder :
a) Pauschale (inkl. Frühstück) von € 15/Nacht (inkl. 10%
Vorsteuer) in Österreich. Nicht absetzbar bei kostenloser
Nächtigung
oder
b) Aufwand laut Rechnung.
- Wenn es eine Hotel-Rechnung mit Nächtigung und Frühstück gibt,
kann man trotz Frühstück Taggelder zu 100% verrechnen!
- Wenn Ihnen dies zu kompliziert ist, kann man die Abrechnung
(nach den komplexen gesetzlichen Regelungen) auch am Jahresende mit
der Erstellung der Steuererklärung für das gesamte Jahr
durchführen. So müssen Sie unter dem Jahr nur Belege
(Hotelrechnungen, Bewirtungen, Fahrtkosten wie Flug- und
Bahntickets, ...) sammeln. Bei Auslandsdienstreisen müssen Sie
Grenzübertrittszeitpunkt aufzeichnen, bei Flugreisen: Abflug- bzw.
Ankunftszeit in Österreich.
Abgabefrist für die Steuererklärungen
- in Papierform bis Ende April des Folgejahres ODER
- elektronisch bis Ende Juni des Folgejahres ODER
- über einen Steuerberater erst ab Oktober des Folgejahres im
Rahmen der sog. "Quotenregelegung" für Parteienvertreter
- Die Eingabe für das Firmenbuchgericht für eine
Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co KG ist immer bis
spätestens 30.9. des Folgejahres vorzunehmen! Die Einreichung muss
elektronisch über Finanz-Online erfolgen (http://www.justiz.gv.at/); nur bei einem
Jahresumsatz bis € 70.000,-- ist eine Einreichung in Papierform
möglich. Ist die Einreichung nicht fristgerecht, werden hohe
Zwangsstrafen für die Gesellschaft und die Geschäftsführer
festgesetzt!
Förderungen für Betriebsmittel, geistiges
Eigentum und Kredite: eine kleine Auswahl:
Tipps für den laufenden Geschäftsbetrieb bzw.
Unternehmensgründung
- Führen Sie genaue Aufzeichnungen über Lieferungen oder
Leistungen an Ihre Kunden und vermerken Sie, was Sie bereits
verrechnet haben und mit welchem Rechnungsdatum.
- Heben Sie sich eine Kopie Ihrer an den Kunden verschickten
Ausgangsrechnung auf.
- Wenn Sie Waren beziehen, müssen Sie ein Wareneingangsbuch führen!
- Sammeln Sie Ihre Verträge und laufende Belege. Wenn Sie ein
betriebliches Bankkonto haben und private Sachen damit bezahlen,
schreiben Sie gleich darauf, dass es "privat" war. Oder Sie haben
nur ein privates Bankkonto, auf welchem auch betriebliche Eingänge
vorkommen. Dann schreiben Sie dazu, ob es betriebliche oder private
Eingänge sind (mit einer kleinen Information dazu), damit es keine
Diskussionen wegen "Schwarzeinnahmen" gibt. Wenn Sie größere
Bareinzahlungen tätigen, dann schreiben Sie sich auf, ob es von
einem Sparbuch kommt, von einer bar bezahlten Ausgangsrechnung oder
von wo auch immer - dann müssen Sie nicht in ein paar Monaten oder
Jahren nachdenken, was das damals war!
- Führen Sie eine "Offene-Posten-Liste", um zu sehen, ob Ihre
Kunden bereits bezahlt haben. Wenn nicht, mahnen Sie! Wenn Sie
binnen 3 Jahren nicht mahnen, ist Ihre Forderung verjährt und Sie
können sie nicht mehr gerichtlich geltend machen. Wenn Sie
aber einen Exekutionstitel bekommen, verjährt die Forderung
erst in 30 Jahren (siehe auch: http://portal.wko.at/).
- Führen Sie Zahlungsbedingungen, mögliche Verzugszinsen und
Mahnspesenin Ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sowie allen
Geschäftsunterlagen wie Angeboten, Auftragsbestätigungen, Verträgen
und Rechnungen an. Zwischen Unternehmern gilt § 456 UGB bzw. eine
"freie" Vereinbarung und zwischen Unternehmer/Endverbraucher
gesetzlich 4% pa Verzugszinsen.
- Verpflichtende e-Zustellung von Behörden an Unternehmer
ab 01.01.2020 (siehe Newsletter aus 12/2019),
außer man ist Kleinunternehmer iSd UStG oder hat die technischen
Voraussetzungen nicht. Es gilt für Einzelunternehmen,
Personengesellschaften, Vermieter, GmbHs,..). Die Vorgangsweise bei
Neugründungen wäre:
-
- Sofern keine Handysignatur/Bürgerkarte vorhanden ist:
aktivieren bei Bezirksamt/Finanzamt (Registrierungsstelle
persönliches Erscheinen) ODER über FinanzOnline
- Registrierung bei USP und Benennung eines USP-Administrators:
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public
- Nach erfolgter Anmeldung im USP muss man sich unter "Mein
Postkorb" (Services) für die elektronische Zustellung registrieren
und eine E-Mail-Adresse hinterlegen (mit Freischaltelink für
Aktivierung!), an die man zukünftig eine Verständigung über den
Eingang neuer Nachrichten bekommt
- Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein
Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der
USP-Administrator kann auch andere Personen (zB Mitarbeiter) als
Postbevollmächtigte anlegen.
- Info: Erledigungen des BMF werden weiterhinin
FinanzOnlinezugestelltund zusätzlichzur Information über
"MeinPostkorb"angezeigt. Das kann man aber auch in USP deaktivieren
und wie bisher separat von FinanzOnline eine Information über die
Zustellung in die Databox erhalten.
- Für Privatpersonen, die diesen Service nutzen wollen (für z.B.
Meldebestätigung, Strafregisterauszug, RSa- und RSb-Briefe) : https://www.oesterreich.gv.at/oeservices.html
Aufbewahrungsfrist von
Geschäftsunterlagen?
- Die Aufbewahrungsfrist für Belege beträgt 7 Jahre
- D.h. die Belege des Jahres 2012 müssen Sie bis zum 31.12.2019
aufheben.
- Zum 31.12.2019 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für
Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2012 aus. Diese
können daher ab 1.1.2020 vernichtet werden.
- Bei Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren von
Bedeutung sind, verlängert sich die Frist. Aufzeichnungen und
Unterlagen, die Grundstücke betreffen sind sogar bis zu 22 Jahre
aufzubewahren. Länger aufzubewahren sind auch Unterlagen, die für
ein gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Beweisführung
notwendig sein könnten, wie Arbeits- und Bestandverträge und
wesentliche Kaufverträge.
- Lohnverrechnungsunterlagen sind 10 Jahre aufzuheben (es gibt
aber für spezielle Unterlagen auch längere/kürzere Fristen).
- Aufzeichnungen für Umsätze, die seit 1.1.2015 via MOSS
(mini-one-stop-shop) abgewickelt werden: 10 Jahre, getrennt nach
EU-Land
- Mit dem 1. Stabilitätsgesetzt 2012: Ausdehnung der
Aufbewahrungsfrist für Unterlagen betreffend Grundstücke auf 22
Jahre (v.a. wegen der Ausdehnung des
Vorsteuerberichtigungszeitraumes auf 20 Jahre, ehem. 10
Jahre).
- Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die
Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren.
In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und
geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.
- Unterlagen, die für eine allfällige zivilrechtliche
Beweisführung notwendig sein könnten, sollten Sie auch aufheben:
Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht
etc.
Grundfreibetrag / investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag
- Gewinnfreibetrag bis inkl. Veranlagung 2021: bei einem Gewinn
bis € 30.000,- (Grundfreibetrag) können Sie 13%, aber maximal €
3.900 (13% von € 30.000,-) ohne weitere Voraussetzungen geltend
machen. Wenn der Gewinn unter € 30.000,- liegt, können nur vom
tatsächlichen Gewinn die 13% angesetzt werden, welche geringer als
€ 3.900,- sein können.
- Gewinnfreibetrag ab Veranlagung 2022: bei einem Gewinn bis €
30.000,- (Grundfreibetrag) können Sie 15%, aber maximal € 4.500
(15% von € 30.000,-) ohne weitere Voraussetzungen geltend machen.
Wenn der Gewinn unter € 30.000,- liegt, können nur vom
tatsächlichen Gewinn die 15% angesetzt werden, welche geringer als
€ 4.500,- sein können.
- Beträgt der Gewinn über € 30.000,- (bis zu € 175.000), können
Sie noch zusätzlich den investitionsbedingten Freibetraggeltend
machen. Dieser beträgt 13% vom Gewinn VOR Ansatz des
Gewinnfreibetrages. Und zwischen € 175.000,01 bis € 350.000: 7%,
zwischen € 350.000,01 bis € 580.000: 4,5%. Dazu müssen aber
tatsächlich getätigte Investitionen nachgewiesen und in einem
Gewinnfreibetragsverzeichnis gegenüber dem Finanzamt ausgewiesen
werden.
- Achtung: wenn Sie eine Betriebsausgabenpauschale oder eine
andere Pauschale wie z.B. Handels-Vertreterpauschale verwenden kann
nur der Grundfreibetrag von € 3.900,-/€ 4.5000,-- maximal angesetzt
werden. Auch wenn Sie Investitionen für den investitionsbedingten
Freibetrag angeschafft haben, können Sie diese Investitionen nur im
Rahmen der jährlichen Abschreibung, aber nicht als Freibetrag
berücksichtigen!
- Bei mehreren Betrieben und einem Einkommen ab € 175.000 gibt es
eine separate Aufteilungsmethode lt. § 10 EStG!
- Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder
freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen
Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und
Stiftungsvorstandsvergütungen steht der 13%ige GFB zu.
- Für den Gewinnfreibetrag ist der Zeitpunkt der
Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
relevant, d.h. die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit
(und nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr,
Nutzen und Lasten). D.h.: damit sie als Investition für den GFB
zählt, muss sie daher in diesem Jahr zumindest geliefert worden
sein (= Zuführung des Wirtschaftsgutes zum
Betriebs(anlage)vermögen: ab wann wäre es
nutzBAR(d.h. die Inbetriebnahme könnte auch
nächstes Jahr erfolgen)). Die Zahlung kann daher auch im Folgejahr
stattfinden.
- Als begünstigte Investitionengelten neue abnutzbare körperliche
Anlagen mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens
vier Jahren, z.B. Maschinen, Betriebs-und Geschäftsausstattung,
LKW, Taxifahrzeuge, EDV, Gebäudeinvestitionen mit Baubeginn nach
dem 31. Dezember 2008 - oder bestimmte Wertpapiere.
- Nicht begünstigte Investitionen sind: nicht abnutzbaren Anlagen
(wie zum Beispiel Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter
(wie zum Beispiel Rechte, Patente), weiters Pkw, Kombis,
Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), gebrauchte
Anlagen und Investitionen, für die eine Forschungsprämie in
Anspruch genommen wird.
- Es können auch GWGs (geringwertige
Wirtschaftsgüter; Grenze bis 31.12.2019: EUR 400; ab
01.01.2020: EUR 800, ab 01.01.2023: EUR 1.000) mit einer
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 4 Jahren ins
Anlagenverzeichnis aufgenommen werden (statt sofort zur Gänze
abzuschreiben im Jahr des Zugangs) und somit auch für den
Gewinnfreibetrag verwendet werden.
- Anzahlungen für Anlagevermögen können nicht
für den GFB verwendet werden: erst im Jahr der
Nutzungsmöglichkeit/Lieferung ist diese Anzahlung für den GFB zu
verwenden.
- Nachträgliche Anschaffungskosten könnten unter
Umständen aber den Betrag für den GFB im Vorjahr
beeinträchtigen.
- Für die Wirtschaftsjahre 2014 bis 2016 zählen
nur noch Wohnbauanleihen als
begünstigte Wertpapiere! Da diese Wohnbauanleihen
zwingend Betriebsvermögen darstellen, sind sie
KEST-pflichtig. Die Steuerfreiheit für
Wohnbauanleihenzinsen bis max. 4% gilt nur für das Privatvermögen!
Sie können auch bereits emittierte Wohnbauanleihen anschaffen, aber
es muss auf eine Restlaufzeit von 4 Jahren geachtet werden.
- http://www.seminaroberlaa.at/content/steuerberater/praktische_tools_/gewinnfreibetrags_rechner/index_ger.html
- Folgende Themen sind in diesem Zusammenhang noch zu beachten:
- Aufteilung bei Personengesellschaften
- Nachversteuerung bei vorzeitiger Entnahme aus dem
Anlagevermögen
- Betriebsaufgabe
Kinderbetreuungskosten absetzen: Rechtslage bis
31.12.2018, ab 2019 Familienbonus
- Betreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag
von € 2.300 pro Kind und Jahrsteuerlich abgesetzt werden (Formular
L1k). Das Kind war per 1.1.2016 bereits 10 Jahre alt und hat somit
das 10. Lebensjahr schon vollendet gehabt, daher leider keine
Kinderbetreuungskosten für 2016 mehr abzugsfähig.
- Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen
Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat,
Vollinternat) erfolgen oder von einerpädagogisch qualifizierten
Persondurchgeführt werden.
- Absetzbar sind: die unmittelbaren Betreuungskosten,
Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die
Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche
Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht,
Fußballtraining) und Ferienbetreuung unter pädagogisch
qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und
Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum
Ferienlager)
- Nicht abzugsfähig sind: das Schulgeld und Kosten für den
Nachhilfeunterricht.
- Nur in besonderen Fällen (zB alleinerziehende Mutter oder
alleinerziehender Vater) sind auch Ausgaben, die 2.300 Euro
übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, allerdings
gekürzt durch den einkommensabhängigen Selbstbehalt.
- Weitere Infos auf der Finanzamtshomepage
- gültig bis Veranlagungsjahr 2018, ab 2019: Familienbonus
Sie wollen einen Dienstnehmer einstellen - AMS
Förderungen, Break-Even-Rechner etc.?
- Dieser muss zumindest einen Dienstzettel ausgehändigt bekommen,
wo die wichtigsten Merkmale seines Arbeitsverhältnisses angeführt
sind (http://portal.wko.at/)
- Kein Dienstzettel muss ausgestellt werden bei
Arbeitsverhältnissen, die - aus welchem Grund auch immer - nicht
länger als 1 Monat dauern. Es muss aber auch dann kein Dienstzettel
ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag
ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig
enthält.
- Der Dienstzettel ist eine reine Wissenserklärung des
Arbeitgebers und muss vom Arbeitnehmer nicht unterschrieben werden.
Im Streitfall kann der Arbeitnehmer behaupten, dass andere Dinge
vereinbart waren. Daher empfiehlt sich immer ein schriftlicher, von
beiden Seiten unterschriebener, Dienstvertrag, da dies eine
beidseitige Willenserklärung ist.
-
Bei Unternehmensgründungen gibt es, je nachdem, wann das
Unternehmen gegründet wurde (Stichtag 1.1.2012) spezielle
Regelungen bzw. Begünstigungen gem. NeuFöG, wodurch sich
Lohnnebenkosten ebenfalls reduzieren können.
- Oft gibt es auch vom AMS Förderungen - diese
sind VOR Arbeitsantritt mit dem AMS abzuklären!
Siehe z.B. auch hier.
- Oft fragt man sich, wann ist der richtige Zeitpunkt für den
ersten oder jeden weiteren Mitarbeiter - "rechnet er sich?"" - hier ein hilfreiches Tool der WKO.
Geringfügige Dienstnehmer
- Die Geringfügigkeitsgrenze im normalen Dienstverhältnis beträgt
14x € 446,81 im Jahr 2019 (€ 438,05 im Jahr 2018).
- Im freien Dienstverhältnis kann man sie 14x vereinbaren,
ansonsten gilt diese Grenze nur 12x (Sonderzahlungen zählen nicht
zur Geringfügigkeitsgrenze hinzu).
- An Kosten für den Dienstgeber fallen 1,10% Unfallversicherung
(1,40% bis 30.6.2014 bzw. 1,30% bis 31.12.2018, 1,2% ab
1.1.19-31.12.22) und 1,53% Mitarbeitervorsorgebeiträge
("Abfertigung neu") von der Lohnsumme aller geringfügigen Entgelte
(einschließlich Sonderzahlungen) an.
- Gibt es mehrere geringfügige Dienstnehmer und übersteigt die
sich ergebende Lohnsumme das Eineinhalbfache der monatlichen
Geringfügigkeitsgrenze (2019: € 670,22; 2018: € 657,08), dann ist
zusätzlich eine pauschale Dienstgeberabgabe in Höhe von
16,40% zu entrichten.
- Achtung: wenn Sie im Betrieb mehrere Dienstnehmer (inkl.
geringfügigen Dienstnehmern) beschäftigen, fallen auch 7,3% ab 2018
(2017 7,5%, Vorjahre bis inkl. 2016 7,9% für WIEN) zusätzlich für
Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag an - siehe nächster Punkt:
Lohnnebenkosten/Freigrenzen,-beträge. Die Reduktion beruht auf der
Senkung des Dienstgeberbeitrages (DB)-siehe unten dazu. Der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) ist für jedes Bundesland
anders!
- Geringfügige Dienstnehmer sind nicht kranken-, pensions- oder
arbeitslosenversichert! Entweder sind sie bei einem anderen
Dienstgeber vollversichert oder bei einem Angehörigen
mitversichert. Es besteht aber auch die Möglichkeit der
Selbstversicherung bei der WGKK in Zusammenhang mit einem
geringfügigen Dienstverhältnis um monatlich EUR 63,07 (Wert
2019).
- Bei Unternehmensgründungen gibt es, je nachdem, wann das
Unternehmen gegründet wurde (Stichtag 1.1.2012) spezielle
Regelungen bzw. Begünstigungen gem. NeuFöG, wodurch sich
Lohnnebenkosten ebenfalls reduzieren können.
- Sollte ein geringfügiger Dienstnehmer noch andere
Dienstverhältnisse haben, werden diese seitens der GKK
zusammengerechnet und bei Übersteigen der monatlichen
Geringfügigkeitsgrenze dem Dienstnehmer im Folgejahr ca. 15% der
Bezüge als SV-Beiträge vorgeschrieben.
Welche Lohnnebenkosten fallen an?
- Der vom BMF empfohlene Rechner befindet sich hier: http://onlinerechner.haude.at/ - jedoch
ist dieser mit Vorbehalt zu nutzen, da dieser weder
Dienstgeberabgabe (in Wien) noch "Strafzuschläge" bei mehreren
geringfügigen Dienstverhältnissen noch Freigrenzen bzw. Freibeträge
bei Kommunalsteuer/ Dienstgeberbeitrag/ Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag berücksichtigt.
- Man kann mit ca. 33% Lohnnebenkosten zusätzlich zum
Bruttogehalt rechnen. Dieser Aufschlag beinhaltet die
Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (abhängig vom Bundesland), U-Bahnsteuer (Wien)
und Sozialversicherungsbeiträge. Der Dienstgeberbeitrag (DB) wird
ab 1.1.2017 von 4,5% auf 4,1% abgesenkt. Ab 2018 weiter auf
3,9%. Für die Jahre 2023 und 2024 kann mittels internem
Aktenvermerk z.B. auf 3,7% reduziert werden, ab 2025 ist es dann
gesetzlich verankert.
- Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt ab 2023: 1,10% (s.o.
für Vorjahre)
- Es gibt Befreiungen für ältere Dienstnehmer bzw. gibt es auch
Freigrenzen (€ 1.460,-) bzw. einen Freibetrag (€ 1.095,-) für die
Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag.
- Bei Unternehmensgründungen gibt es, je nachdem, wann das
Unternehmen gegründet wurde (Stichtag 1.1.2012) spezielle
Regelungen bzw. Begünstigungen gem. NeuFöG, wodurch sich
Lohnnebenkosten ebenfalls reduzieren können.
- Betriebsinhaber, die sich innerhalb der letzten 15 Jahre
vor dem Zeitpunkt der Neugründung in einem Betrieb vergleichbarer
Art betätigt haben, gelten nach der aktuellen Rechtslage nicht als
Neugründer im Sinne des NeuFöG. Durch die Änderung des § 2 Abs. 3
der Neugründungs-Förderungsverordnung wird der Beobachtungszeitraum
ab 1.1.2016 auf fünf Jahre verkürzt. Förderungen können somit
früher in Anspruch genommen werden. D.h. Betriebsinhaber, die
innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art
betrieblich tätig waren, können Förderungen unter gewissen
Voraussetzungen in Anspruch nehmen.
- Auflösungsabgabe: gab es von 2013 bis 31.12.2019
Ferialjobs - was dürfen Kinder in den Ferien
verdienen?
Achtung: es
gibt Unterschiede bei Praktikanten, Ferialpraktikanten und
Volontären! Siehe auch Infos bzgl.
Taschengeld/Unfallversicherungspflicht bei der AUVA.
Schüler und
Studenten sind froh, für die Ferien einen lukrativen Ferialjobzu
finden. Auch die dabei gewonnene Praxiserfahrung liest sich gut in
jedem CV. Für die Eltern kann ein Ferialjob der Kinder eventuell
zum Verlust der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
führen, wenn nicht Folgendes beachtet wird:
- Kein Problem gibt es bei Kindern bis zur Vollendung des 19.
Lebensjahres, die ganzjährig beliebig viel verdienen können, ohne
dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
- Aufpassen muss man aber bei Kindern über 19 Jahren: Um in
diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht
zu verlieren, darf das nach Tarif zu versteuernde Jahreseinkommen
des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen,
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen)
höchstens 15.000 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten, unabhängig
davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird.
Umgerechnet auf Brutto-Gehaltseinkünfte darf ein Kind daher
insgesamt bis zu brutto rd 12.860 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne
Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw
Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw. einschließlich
der Sonderzahlungen brutto rd 15000 € pro Jahr verdienen, ohne dass
die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
bangen müssen. Seit dem Jahr 2020 gilt sogar folgende
Einschleifregelung: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen des
Kindes 15.000 €, wird die Familienbeihilfe nur um den
übersteigenden Betrag vermindert. Damit fällt der Anspruch nicht
zur Gänze weg.
-
Beispiel: ein Student hat am 10.6.2023 das 20.
Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2023 erstmals das Einkommen
des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr
2023 zB 15.700 €, wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 €
gekürzt.
TIPP: Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe
und des Kinderabsetzbetrages "schädlichen" Einkünften zählen nicht
nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder
Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen
Tätigkeit), sondern auch sämtliche der Einkommensteuer
unterliegende Einkünfte (daher beispielsweise auch
Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte). Lehrlingseinkommen,
Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte
Einkünfte bleiben außer Ansatz.
Darüber hinaus sind noch folgende Besonderheiten zu
beachten:
- Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird,
für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei
vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die
vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist),
ist nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen.
- Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen
übrigens nicht automatisch weg, sondern natürlich erst dann, wenn
die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes pflichtgemäß dem
Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert
zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!
Aus Sicht des Ferialpraktikanten selbst ist Folgendes zu
beachten:
- Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 500,91 (Wert 2023)
fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine
Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug
über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge
abgezogen.
- Bei Ferialjobs in Form vonWerkverträgen oder freien
Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug
vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen
abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 €
für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben
werden (ab 2022 Valorisierung des Grenzwertes und somit ein
bisschen höher!).
- Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien
Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im
Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem
Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive unterstellter/nicht
verrechneter 20% Umsatzsteuer) von mehr als 42.000 € (bis dahin
gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine
Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls erst ab Umsätzen von 35.000 €
netto abgegeben werden, da ab diesem Betrag 20% Umsatzsteuer
anfallen würden (sofern man nicht auf die Steuerbefreiung
verzichtet hat). Abzugeben wäre eine Umsatzsteuererklärung aber
auch als Kleinunternehmer, sollte es zu einem Übergang von
Steuerschuld kommen, bei Überschreiten der Erwerbsschwelle oder
Verzicht auf Erwerbsschwelle oder bei (versehentlicher)
Steuerschuld kraft Rechnungslegung und auch bei Anwendung der
Differenzbesteuerung.
Haftungsausschluss
Bitte beachten Sie, dass alle Inhalte, die ich hier zur
Verfügung stelle, nur von allgemeiner Natur sein können. Obwohl
diese Informationen korrekt sind, sollten Sie Ihre Entscheidungen
nicht ohne Rücksprache mit einer qualifizierten Person treffen. Die
Inhalte auf dieser Seite ersetzen keine persönliche Beratung, da
jeder Beratungsfall und jede Lebenssituation eine Mischung
verschiedener Faktoren sind, die berücksichtigt werden müssen und
sich beeinflussen können. Nur mit dem Wissen aller relevanten
Aspekte kann man eine qualifizierte Aussage treffen.
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